Aktivierungsverbot
Für bestimmte Vermögensgegenstände gilt ein Aktivierungsverbot bei der Aufstellung der Bilanz. Es werden dadurch also bestimmte Vermögensgegenstände von der Aufnahme in die Bilanz ausgeschlossen. Unter dieses Verbot fallen u.a. ein originärer (selbst geschaffen) Firmenwert, sowie selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten sowie vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände (§ 248 HGB). Bei der Bilanzierung sind gesetzliche Vorschriften zu beachten,…
