Ausbildungsvertrag
Wer darf ausbilden?
► Für das Ausbilden ist neben der persönlichen Eignung die fachliche Eignung erforderlich.
► Fachlich geeignet ist, wer
▪ die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse und
▪ die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
besitzt.
Außer- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
► Kann eine Ausbildungsstätte einzelne Kenntnisse und Fertigkeiten des Ausbildungsberufs nicht
vermitteln, so kann dieser Mangel durch außer- oder überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
behoben werden.
Verzeichnis
► Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss, in jedem falle vor Beginn der Berufsausbildung, die
Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das bei der Kammer geführte Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen.
Inhalt
▪ Dauer des Urlaubs
▪ Dauer der Probezeit
▪ Zahlung und Höhe der Vergütung
▪ Beginn und Dauer der Berufsausbildung
▪ Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
▪ Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
▪ Voraussetzungen, unter denen BAV gekündigt werden kann
▪ Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung
Nichtige Vereinbarungen
▪ Vereinbarungen über Vertragsstrafen
▪ Geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
▪ Ausschluss von Schadenersatzansprüchen oder pauschalen Regelungen
▪ Vereinbarungen über eine Entschädigung des Auszubildenden für die Ausbildung
▪ Regelungen, die den Auszubildenden für die Zeit nach seiner Ausbildung in seiner beruflichen Tätigkeit
einschränken
Freistellung
► Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und zu Prüfungen
freizustellen.
Ausstellung eines Zeugnisses
▪ Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse
▪ Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung
▪ Angaben über Führung und Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten
Pflichten des Auszubildenden
► Der Auszubildende muss sich bemühen, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen
Kenntnisse zu erwerben.
▪ Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten
▪ Die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungen zu beachten
▪ Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln
▪ Die im Rahmen der Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen.
▪ Das Berichtsheft, falls in der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben, ordnungsgemäß zu führen
und regelmäßig vorzulegen.
▪ Am Berufsschulunterricht und an den vorgeschriebenen Prüfungen teilzunehmen.
Den Weisungen des Ausbilders und anderen weisungsberechtigten Personen
im Rahmen der Berufsausbildung zu folgen
Ausbildungsvergütung
► Die Ausbildungsvergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zu bezahlen.
► Jeder Auszubildende hat Anspruch auf angemessene Vergütung. Sie muss mit fortschreitender
Berufsbildung mindestens jährlich steigen
Fortzahlung der Vergütung
▪ Arbeitsunfähig ist – für die Dauer von 6 Wochen
▪ Sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt
▪ Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen oder an Ausbildungsmaßnahmen
▪ Unverschuldet aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht an der Berufsausbildung teilnehmen
kann.
Probezeit
► Die Probezeit muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen
Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit
► Verkürzung der Ausbildungszeit
▪ Die Ausbildung wird von Vertragsbeginn an gekürzt
▪ Die Ausbildungsdauer wird verkürzt, indem das Ende des Ausbildungsvertrages vorgezogen wird
▪ Die Ausbildungszeit kann verkürzt werden, wenn der Auszubildende besondere Vorkenntnisse
hat, die ihn das Ausbildungsziel in kürzerer Zeit erreichen lassen.
► Verlängerung der Ausbildungszeit
▪ In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle ein Ausbildungsverhältnis verlängern, wenn in der
normalen Ausbildungszeit das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann.
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
► Beendigung durch Kündigung
▪ Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die von einem Vertragspartner an den anderen
gerichtet wird und empfangsbedürftig ist.
► Kündigung innerhalb der Probezeit
▪ Innerhalb der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist,
von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, sie
braucht aber nicht begründet zu werden.
► Kündigung nach der Probezeit
▪ Nach Ablauf der Probezeit hat der Gesetzgeber die Kündigungsmöglichkeiten erheblich
eingeschränkt. Nach der Probezeit ist der Auszubildende grundsätzlich angehalten, die
Berufsausbildung bis zum vertraglichen Ende durchzuführen.
▪ Kündigung ist nur möglich, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung ganz aufgeben will
oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. In diesen Fällen muss der
Auszubildende eine Kündigungsfrist von vier Wochen (Kalenderwochen) einhalten. Die Kündigung
muss schriftlich und mit der Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.
► Fristlose (außerordentliche) Kündigung
▪ Beide Vertragspartner haben jederzeit das Recht, den Berufsausbildungsvertrag bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel bei einer
schuldhaften Vertragsverletzung vor. Diese können beispielsweise eintreten:
▪ Beim Auszubildenden, wenn er trotz mehrfacher Abmahnung die Berufsschule nicht besucht.
▪ Beim Ausbildenden, wenn er die Ausbildungsvergütung nicht zahlt oder trotz Abmahnung
den Auszubildenden mit ausbildungsfremden Tätigkeiten beauftragt
Kündigungsschutz
► Alle Arbeitnehmer die mindestens 6 Monate ununterbrochen in einem Betrieb mit mehr als 10
Arbeitnehmern tätig sind, genießen den Schutz des Kündigungsschutzgesetztes. Gegen eine Kündigung
kann sich der Arbeitnehmer nur wehren, wenn er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung
Klage beim Amtsgericht erhebt.
