Arbeitszeit – Teilzeitbeschäftigung
Gesetzliche Regelung
► Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf 10 Stunden verlängert
werden, wenn innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich am Tag 8 Stunden gearbeitet wird. Die
Ruhepausen betragen bei mehr als 6 Stunden 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden 45 Minuten.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Arbeitnehmer eine Ruhezeit von 11 Stunden
haben.
Ausnahmen zur gesetzlichen Regelung
► Branchenbezogen
▪ Bäckereien, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, bei Ausstellungen oder Messen
► Sachbezogen
▪ bei Notfällen
▪ bei der Gefahr des Verderbs von Waren oder des Verlustes von Arbeitsergebnissen,
besonders wenn es sich nur um eine geringe Anzahl von Mitarbeitern handelt
▪ bei der Behandlung von Personen und der Pflege von Tieren
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
► Zum Arbeitszeitschutz gehört auch das grundsätzliche Verbot, an Sonn- und Feiertagen Mitarbeiter
zu beschäftigen.
Ausnahmen:
▪ Arbeitszeit im Verkehrsgewerbe (Berufskraftfahrer)
Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung
► Abrufarbeit (§12 TzBfG)
► Arbeitsplatzteilung (§13 TzBfG)
Vorteile der Teilzeitbeschäftigung
► Arbeitgeber
▪ Flexibilität
Er kann die Mitarbeiter dann einsetzen, wenn er ihre Arbeitskraft tatsächlich braucht.
▪ Kostenersparnis
Er braucht ggf. keine Überstundenzuschläge zu bezahlen.
► Arbeitnehmer
▪ Er hat mehr Möglichkeiten, private Angelegenheiten in Zeiten zu erledigen, in denen er sonst
arbeiten müsste
