Arbeitsverträge
Unbedingt notwendige Regelungen
► Arbeitsort
► Arbeitsbeginn
► Tätigkeitsart
Nicht unbedingt notwendige Regelungen
► Gehalt
► Probezeit
► Befristung
► Urlaubsanspruch
Gestaltung von Arbeitsverträgen
► Mündlicher Arbeitsvertrag unter Beachtung von §2 NachwG
Nach §2 NachwG muss die Niederschrift des mündlichen Arbeitsvertrages mindestens die folgenden
Punkte enthalten: ▪ Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme und ggf. Befristung
▪ Name und Anschrift der (Keine Vorschläge)
▪ Tätigkeitsbeschreibung
▪ Vereinbarte Arbeitszeit
▪ Kündigungsfrist
▪ Entlohnung
▪ Arbeitsort
▪ Urlaub
► Schriftlicher Arbeitsvertrag ggf. unter Verwendung eines Musters
Bei der Erstellung des schriftlichen Arbeitsvertrages bietet es sich an, auf Musterverträge
zurückzugreifen, die in der Regel alle zu beachtenden Aspekte enthalten. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag
ersetzt den Nachweis nach § 2, wenn alle dort angegebenen Punkte enthalten sind.
► Schriftlicher Arbeitsvertrag unter Einbeziehung eines Tarifvertrages
In einem schriftlichen Arbeitsvertrag kann zur Arbeitserleichterung auf einen Tarifvertrag Bezug
genommen werden. Dann müssen nur die individuellen Punkte im Arbeitsvertrag geregelt werden. Für
alle anderen gilt der Hinweis auf einen entsprechenden Tarifvertrag.
