Arbeitsverträge – befristet

Zulässigkeit
► Das Teil- und Befristungsgesetz bestimmt zunächst, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages
zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt
insbesondere vor, wenn:
▪ die Befristung zur Erprobung erfolgt
▪ die Eigenarbeit der Arbeitsleistung die Befristung gerechtfertigt
▪ der betriebliche Bedarf einer Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht
▪ die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt
▪ der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird
► Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages
bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Innerhalb dieser zweijährigen Frist ist die höchstens dreimalige
Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
► Nicht zulässig ist eine Befristung ohne sachlichen Grund, wenn mit demselben Arbeitgeber jemals
bereits zuvor ein befristet oder auch unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Neu gegründete Unternehmen
► In den ersten vier Jahren ist bei neu gegründeten Unternehmen die kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig.
Bis zur Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines befristeten
Arbeitsverhältnisses zulässig.

Schriftform
► Nach dem TzBfG bedarf die Befristungsabrede (aber nur diese, nicht der gesamte befristete
Arbeitsvertrag) der Schriftform. Darüber hinaus ist in der schriftlichen Vereinbarung auch anzugeben,
ob die Befristung auf einem sachlichen Grund beruht, oder aber auf die Dauer von 2 Jahren befristet ist

Übergang
► Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit für die es eingegangen worden ist oder nach der
Zweckerrichtung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so wird es also auf unbestimmte Zeit
verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die
Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.