Arbeitnehmersparzulage
Arbeitnehmersparzulage verständlich & knapp definiert
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine durch Steuern finanzierte, staatliche Unterstützung für
das private Sparen von Arbeitnehmern. Jeder Arbeitnehmer, der bis zu 20.000 Euro im Jahr
verdient und einen Sparvertrag hat, in welchen Vermögenswirksame Leistungen einfließen,
hat Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung.
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine an bestimmte persönliche und inhaltliche
Voraussetzungen geknüpfte staatliche Zuwendung in Geldform aus Steuermitteln, die die
Vermögensbildung von Arbeitnehmern ermöglichen bzw. erleichtern soll. Die
Rechtsgrundlage findet sich aktuell im 5. Vermögensbildungsgesetz und der hierzu
ergangenen Durchführungsverordnung.
Zulagebegünstigte Anlageformen
Eine Arbeitnehmersparzulage wird nur gewährt, wenn bestimmte – vom Arbeitnehmer
ausgewählte – Anlagemodelle genutzt werden. Dazu gehören betriebliche Sparformen wie
unternehmensinterne Kapitalbeteiligungen von Arbeitnehmern an ihrem
Anstellungsunternehmen in Form von Mitarbeiteraktien, einer stillen Beteiligung oder einer
Kommanditbeteiligung.
Zulagefähig ist auch der Erwerb von Anteilen an offenen Investmentfonds ( insbesondere
Aktien-, Renten-, Immobilien- oder Mischfonds) sowie Maßnahmen zum Erwerb
selbstgenutzten Immobilieneigentums zu Wohnzwecken wie die Besparung von
Bausparverträgen und die Tilgung von Darlehen, die zum Erwerb selbstgenutzten
Wohneigentums aufgenommen wurden. Banksparpläne und kapitalbildende
Lebensversicherungen sind bei Neuabschlüssen nicht mehr zulagebegünstigt.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Eine Arbeitnehmersparzulage wird gesondert für Jedes Jahr der Laufzeit eines zulagefähigen
Anlagesparvertrages auf Antrag des begünstigten Arbeitnehmers durch das zuständige
Finanzamt gewährt und am Ende der Vertragslaufzeit – meist sechs Jahre plus ein Jahr
Sperrfrist – an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sofern der Arbeitnehmer nicht in der
Vertragslaufzeit zulagenschädliche Verfügungen über das Anlagekapital getroffen hat. Jeder
Arbeitgeber ist auf Verlangen eines Arbeitnehmers zum Abschluss eines zulagefähigen
Sparvertrages verpflichtet, wobei der Arbeitnehmer das Recht zur Auswahl eines geeigneten
Anlageprodukts hat.
Ob ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht, entscheidet sich für jedes Anlagejahr
gesondert anhand des zu versteuernden Einkommens des antragstellenden Arbeitnehmers,
wobei die aktuellen Einkommensgrenzen bei Anlagen zu wohnungswirtchaftlichen Zwecken
17.900 Euro bei Alleinstehenden und 35.800 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw.
Lebenspartnern betragen. Bei anderen Anlageformen betragen die Einkommensgrenzen
20.000 bzw. 40.000 Euro.
Maßgeblich ist das Einkommen in dem Jahr, in dem das jeweilige Sparkapital der
vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden ist. Bei der Berechnung des zu
versteuernden Einkommens gelten jährliche Freibeträge für jedes kindergeldberechtigte
Kind in Höhe von (aktuell) 3.624 Euro bei Alleinstehenden und 7.248 bei
zusammenveranlagten Ehegatten.
Die Zulagevoraussetzungen in Kürze
1. Voraussetzung einer Arbeitnehmersparzulage ist die Auswahl eines zulagefähigen
Anlageproduktes, das zu wohnungswirtschaftlichenZwecken oder zur Kapitalbildung
dient. Die Anlage erfolgt nach Auswahl des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber im
Lohnabzugsverfahren.
2. Die Laufzeit des Anlagesparvertrages beträgt in der Regel sechs Jahre plus ein Jahr
Sperrfrist. Die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt am Ende der
Vertragslaufzeit, wobei die Prüfung der Zulageberechtigung für jedes Jahr gesondert
anhand des zu versteuernden Einkommens des Arbeitnehmers unter
Berücksichtigung etwaiger Kinderfreibeträge stattfindet.
3. Die Höhe der Zulage beträgt bei Wertpapier- oder Investmentsparverträgen und bei
Unternehmensbeteiligungen jährlich 20 % des Sparbeitrages (Obergrenze: 400,- Euro
p.a.), bei immobilienbezogenen Anlageformen 9 % der jährlichen Sparleistung bis zur
Obergrenze von 470,- Euro pro Jahr. Beide Zulagen werden nebeneinander gewährt,
sodass der maximale Zulagebetrag für jeden begünstigten Arbeitnehmer jährlich
870,- Euro ausmacht.
