Akzessorität

Im Rahmen eines Kreditgeschäfts können Sicherheiten wie eine Bürgschaft oder eine
Hypothek vereinbart werden. Diese Sicherheiten gelten einzig und allein für ein spezifisches
Kreditgeschäft und sind untrennbar mit diesem verbunden. Tritt die Bank ihre
Kreditforderung an eine dritte Partei ab, müssen auch die Sicherheiten überschrieben
werden.
Der Begriff der Akzessorität ist im Kreditwesen gebräuchlich. Die Akzessorität liegt vor, wenn
eine Sicherheit untrennbar von der Forderung abhängig ist. Die Sicherheit ist also vom
Bestehen der Forderung abhängig. Daher sind Bürgschaften, Hypotheken und das
Pfandrecht akzessorische Sicherheiten.

Eigenschaften einer Akzessorietät
Akzessorietät beschreibt einen Sachverhalt, bei dem das Bestehen eines Rechts von einem
anderen Recht abhängig ist. Was auf den ersten Blick verklausuliert wirkt, lässt sich anhand
des Beispiels der Hypothek schnell erklären. Nimmt ein privater Kreditnehmer ein Darlehen
zum Bau oder Kauf einer Immobilie auf, so entsteht eine Forderung seitens der Bank auf
Rückzahlung des Kredits. Als Kreditsicherheit wird in der Regel eine Hypothek vereinbart, die
in Form eines Grundbucheintrags der Immobilie vorgenommen wird.
Dadurch besitzt die Bank jetzt zwei Rechte: Sie hat eine Forderung (Rückzahlung des Kredits)
und eine damit direkt verbundene Kreditsicherheit (Hypothek), die einen Verkauf der
Immobilie im Falle der Insolvenz des Kreditnehmers rechtfertigen würde. Tritt die Bank jetzt
beispielsweise ihre Kreditforderung an ein anderes Kreditinstitut ab, so muss die Hypothek
ebenfalls auf die andere Bank umgeschrieben werden. Genau dieses Prinzip, also die
Abhängigkeit zweier Rechte bzw. einer Forderung und einer Sicherheit voneinander,
beschreibt die Akzessorietät.

Akzessorietät bei einer Bürgschaft
Häufig angewendet wird das Prinzip der Akzessorietät auch bei Bürgschaften, die ebenfalls
im Rahmen von Kreditgeschäften eingesetzt werden. Hierbei verpflichtet sich in der Regel
eine Privatperson, für die Zahlungsausfälle eines Kreditnehmers bei einem spezifischen
Kreditgeschäft zu haften. Auch diese Bürgschaft ist untrennbar mit der Forderung
verbunden und gilt nicht hiervon losgelöst.
Sollte der Kreditnehmer beispielsweise noch einen anderen Kredit bei derselben Bank
bedienen müssen und kommt es hier zu einem Zahlungsausfall, so haftet der Bürge hierfür
nicht – es sei denn, er hat auch beim zweiten Kredit eine Bürgschaft abgegeben. Denn durch
das Prinzip der Akzessorietät ist die erteilte Bürgschaft ausschließlich mit der genannten
Forderung verbunden, beide Rechte können nicht voneinander getrennt betrachtet werden.

Definition & Erklärung – Zusammenfassung
• Akzessorietät meint, dass eine Forderung und eine Sicherheit untrennbar
miteinander verbunden sind
• Das Prinzip kommt häufig bei Immobilienkrediten zum Einsatz
• Überschreibt die Bank ihre Forderung an einen anderen Gläubiger, so muss auch die
Sicherheit überschrieben werden