Aktivierte Eigenleistung

Wenn ein Unternehmen Maschinen, Gebäude oder auch Marken und Patente selbst
herstellt und anschließend auch selbst nutzt, so müssen diese Vermögensgegenstände unter
Umständen aktiviert werden. In diesem Fall ist dann von einer aktivierten Eigenleistung zu
sprechen.
Bei einer aktivierten Eigenleistung handelt es sich um Erzeugnisse, die von einem
Unternehmen produziert werden und anschließend auch in diesem Unternehmen
verbleiben. Das Erzeugnis geht demnach nicht in den Verkauf.
Beispiel für eine aktivierte Eigenleistung: Ein Maschinenhersteller stellt eine Maschine her,
die anschließend im eigenen Betrieb verbleibt und in der Produktion eingesetzt wird.

Bilanzierung der aktivierten Eigenleistung
Insbesondere produzierende Unternehmen sind oft in der Lage, betriebliche Anlagen selbst
herzustellen. Dabei kann es sich beispielsweise um Maschinen, Fahrzeuge oder auch
Gebäude handeln, die entsprechend im Anlagevermögen auftauchen müssen. Allerdings
ergeben sich bezüglich der Bilanzierung gewisse Besonderheiten, weil keine genauen
Anschaffungskosten etwa aus einer Preisliste ablesbar sind. Schließlich hat das
Unternehmen eigene Materialien und Arbeitnehmer für die Produktion eingesetzt.
Für das Unternehmen ist es verpflichtend, strikt zwischen einer Eigenleistung und dem
übrigen Produktionsprozess zu trennen. Dabei erfolgt diese Trennung sowohl in der Bilanz
als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung. Letztere sieht dann wie folgt aus:

Umsatzerlöse
+ / – Erhöhung oder Verminderung des Bestands an unfertigen und fertigen Erzeugnissen
+ aktivierte Eigenleistungen
+ sonstige betriebliche Erträge
= Gesamtleistung

Aktivierte und nicht aktivierte Eigenleistungen
Sofern das Unternehmen Sachanlagevermögen herstellt oder auch repariert, so muss dieses
in der Bilanz aktiviert werden. Dabei ist immer derjenige Bilanzposten zu wählen, in der der
mit Eigenleistung erstellte Gegenstand steht. Als Wert für den Vermögensgegenstand
werden immer die hierauf anfallenden Herstellungskosten zu Rate gezogen.
Eine gewisse Besonderheit betrifft immaterielle Vermögensgegenstände wie etwa Marken
oder Patente. Sie sind nicht aktivierungspflichtig, sondern lediglich aktivierungsfähig. Sofern
sich das Unternehmen zur Aktivierung entschließt, muss hierfür der Bilanzposten „A.I.1.
Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte“ genutzt
werden. Bilanzierbar sind dann alle Entwicklungskosten, die bei der Erstellung des
immateriellen Vermögensgegenstandes angefallen sind.

Aktivierte Eigenleistung – Definition & Erklärung – Zusammenfassung
• Eine aktivierte Eigenleistung bilanziert ein vom Unternehmen genutztes und selbst
erstelltes Anlagegut
• Es kann sich beispielsweise um Maschinen, Gebäude, Autos oder immaterielle
Vermögensgegenstände handeln
• Bei Sachanlagevermögen besteht eine Aktivierungspflicht