Aktive latente Steuern
Aktive latente Steuern entstehen, wenn der steuerliche Gewinn höher ist, als der
handelsrechtliche Gewinn. Es sind verborgene Steuerlasten.
Aktive latente Steuern sind Ausdruck eines komplexeren Ablaufs, der für das
Grundverständnis erst erklärt werden muss, auch wenn vielleicht für manche Prüfungen die
bloße Definition als Unterschied zwischen der Handels- und Steuerbilanz ausreichen würde.
Beispiel für aktive latente Steuern
An einem einfachen Beispiel lässt sich der Handlungsspielraum bei der Bilanzierung schön
veranschaulichen: Angenommen, eine Anschaffung für die EDV-Ausstattung eines
Unternehmens darf steuerlich auf vier Jahre abgeschrieben werden. Damit können jährlich
25 % des Preises in der Steuerbilanz veranschlagt werden. Man verwendet für die
Handelsbilanz aber 50 %, weil man in 2 Jahren schon die stetigen Neuerungen für sich
beanspruchen und sich einen Neuen kaufen will. Nach Ablauf dieser 2 Jahre hätte der
Unternehmer noch die Möglichkeit, die restlichen 50 % in der Steuerbilanz unterzubringen.
Der Betrag dieser 50% ist eine aktive latente Steuer. „Latent“ ist ein lateinischer Ausdruck
und beschreibt etwas, das schon vorhanden ist, aber noch nicht greifbar ist. Das kann etwa
eine bloße Absicht sein oder die Eigenschaft einer Person oder Sache, die erst später zum
Ausbruch kommt.
Praktisch bringt eine derartige Verschiebung jedoch nichts, sie wäre aber für besondere
Bedürfnisse eine legitime, also eine zulässige, Handlungsweise. Gerechtfertigt ist der
Unterschied vor allem aufgrund des Vorsichtsprinzips, welches handelsrechtlich zu beachten
ist. Das heißt, wenn im obigen Beispiel das Unternehmen ernsthaft nach 2 Jahren ein neues
Gerät anschaffen möchte, zum Beispiel weil der EDV-Techniker dadurch höhere
Arbeitszufriedenheit empfindet, entspricht die Schaffung der latenten aktiven Steuer dem
Vorsichtsprinzip – einer genauen, umsichtigen Planung.
Blick auf das Steuerrecht
Im Steuerrecht hat dieses Prinzip jedoch nichts verloren, dort geht es nur um faktisch
vorhandene, also bereits realisierte Positionen. Dieses dort geltende Prinzip steht bis zu
einem gewissen Grad im Widerspruch zum Vorsichtsprinzip des Handelsrechts.
Dieser Spielraum bietet grundsätzlich die Möglichkeit, Bilanzergebnisse in die gewünschte
Richtung zu manipulieren. So ist völlig normal und erlaubt, dass Personen und Unternehmen
möglichst steuersparend arbeiten wollen. Gerade Unternehmen müssen aber auch gute
Bilanzergebnisse präsentieren, etwa um attraktiv für Anleger zu sein. §274 Abs.2 HGB regelt
ganz genau, wie mit dieser Differenz umzugehen ist: Es gilt bei aktiven latenten Steuern das
Bilanzierungswahlrecht, das heißt, es darf eine Bilanzierungshilfe aktiviert und in die Bilanz
aufgenommen werden. Dies ist mit einer Ausschüttungssperre verbunden, soweit dem
keine passiven latenten Steuern entgegenstehen.
