Aktienarten

Die diversen Aktienarten differieren bei den Rechten der Aktionäre sowie bei
organisatorischen Aspekten. Für Aktionäre ist vor allem die Unterscheidung zwischen
Stamm- und Vorzugsaktien sowie zwischen Inhaber- und Namensaktien wichtig.
Aktien lassen sich nach unterschiedlichen Merkmalen klassifizieren, das trifft zum Beispiel
auf das Stimmrecht und die Übertragbarkeit zu. Die diversen Aktienarten haben teilweise
erhebliche Auswirkungen auf die Eigentümer, deswegen lohnt eine detaillierte
Beschäftigung mit den konkreten Merkmalen. Welche Aktien Unternehmen ausgeben, liegt
in ihrer Entscheidungshoheit. Sie müssen dabei rechtliche Beschränkungen beachten.

Stammaktien versus Vorzugsaktien
Ein bedeutender Unterschied besteht zwischen Stammaktien und Vorzugsaktien. Bei
Stammaktien besitzen Anteilseigner ein Stimmrecht auf Hauptversammlungen, pro
Stammaktie haben sie eine Stimme. Dieses Stimmrecht können sie mittels Vertrag an Dritte
übergeben, zum Beispiel an Aktionärsvereinigungen. Kaufen sie Vorzugsaktien, verzichten sie
auf ein Stimmrecht. Dafür bevorzugt der Konzern diese Gruppe, meist zahlt er an sie eine
höhere Dividende aus. Fast alle Aktien in Europa sind Stammaktien. Als weitere Variante gibt
es Mehrstimmrechtsaktien, die vom Prinzip “eine Aktie = eine Stimme” abweichen. Der
deutsche Gesetzgeber hat diese Aktienart verboten.

Die Frage der Übertragbarkeit: Inhaber- und Namensaktien
Inhaberaktien können Aktionäre mit minimalem Aufwand kaufen und später verkaufen. Sie
müssen hierfür ausschließlich eine Order bei ihrer Bank stellen. Sobald der Dienstleister den
Kaufauftrag ausgeführt hat, erhält der Kunde die Aktien sowie sämtliche Rechte wie
Stimmrecht auf Hauptversammlungen und Anspruch auf Dividendenzahlungen.
Namensaktien setzen dagegen die Eintragung in das Aktienbuch der Aktiengesellschaft
voraus.
Die Aktiengesellschaften hält die Personaldaten der Eigentümer fest. Bei vinkulierten
Namensaktien als Sonderform muss die Aktiengesellschaft Käufe und Verkäufe genehmigen.
Namensaktien gewährleisten die Kontrolle über die Aktionärsstruktur. Sie gehen aber mit
Bürokratie einher, weswegen sich diese Aktienart selten findet.

Nennwertaktien und nennwertlose Aktien
Nennwertaktien zeichnen sich dadurch, dass sie eine bestimmte Beteiligung am
Grundkapital verbriefen. Der Mindestbetrag liegt in Deutschland bei 1 Euro. Höhere
Summen müssen durch 1 Euro teilbar sein. Nennwertlose Aktien, auch Stückaktien genannt,
stellen dagegen eine prozentuale Beteiligung am Grundkapital dar. Der deutsche Staat
erlaubt Stückaktien seit 1998. In der Praxis spielt der Unterschied für Aktionäre keine Rolle.
Die Wahl zwischen beiden Varianten basiert auf organisatorischen Überlegungen. So haben
einige Aktiengesellschaften vor der Euro-Einführung auf Stückaktien umgestellt, weil sie bei
Nennwertaktien ansonsten mit unrunden Nennwerten hantieren hätten müssen.

Junge und alte Aktien
Diese Unterscheidung erlangt bei Kapitalerhöhungen Relevanz. Die neu ausgegebenen
Aktien heißen junge Aktien. Bis zur nächsten Hauptversammlung gelten gewisse
Sonderkonditionen, zum Beispiel ein minimiertes Recht auf Dividenden. Danach gleichen sie
sich mit den alten Aktien. Besitzer alter Aktien verfügen bei einer Kapitalerhöhung oftmals
über ein Bezugsrecht für die jungen Aktien.

Aktienarten – Zusammenfassung:
• Klassifikation nach unterschiedlichen Merkmalen
• nur Stammaktien mit Stimmrecht
• Inhaberaktien problemlos übertragbar