Ad hoc Publizität

Unter Ad hoc Publizität versteht man die Publizitätspflichten von Wirtschaftssubjekten, die
Wertpapiere und ähnliches handeln. Zweck der ad hoc Publizität ist es eine möglichst hohe
Markttransparenz zu erreichen, indem Informationen, die den Börsenkurs beeinflussen
könnten, sofort veröffentlicht werden.
Für manche Unternehmen gibt es besondere Publizitätspflichten. Die Ad hoc Publizität wird
vom deutschen Wertpapierhandelsgesetz angeordnet. Sie richten sich an die Emittenten,
das sind jene Institutionen, die Wertpapiere oder sonstige verbriefte Rechte auf den Markt
bringen. Sie beschaffen so Kapital und der Anleger erwirbt entweder direkt oder etwa über
eine Bank.

Was enthält eine Ad Hoc Publizität?
Inhalt dieser angeordneten Publikationen sind solche Tatsachen, die den Börsenkurs seiner
eingebrachten Papiere erheblich beeinflussen. Das kann auch etwa dann der Fall sein, wenn
bei der speziellen Form von Wertpapieren, der Schuldverschreibungen der Emittent unfähig
wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Diese Mitteilungspflichten beinhalten
komplexe Themenbereiche, die hier nicht näher erörtert werden müssen. Es sollte aber
jeder wissen, dass eine Pflicht zur unverzüglichen Bekanntgabe wichtiger Tatsachen
besteht.
Dieses Gebot ist sehr wichtig: Wären diese Informationen nur Insidern bekannt, ergäbe sich
ein großes Wissensmanko gegenüber allen anderen und die Anleger wären so übervorteilt,
dass gar kein Handel möglich wäre. Es sollen daher möglichst alle Marktteilnehmer
denselben Wissensstand aufweisen können und dieselbe Startposition erhalten.
Ad Hoc Publizität oder normale Medienmitteilung

Nach der Veröffentlichung
Noch vor der Veröffentlichung geht die Mitteilung an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht und die Börsenführungen. Wären extreme Reaktionen der
Anleger zu erwarten, könnte man die Börsenkurse aussetzen.
In der Folge gehen die Mitteilungen weiter in diverse Börsenpflichtblätter und elektronisch
betriebene Systeme. Der Emittent beauftragt dazu in der Praxis Dienstleister, wobei in
Deutschland nur vier existieren, die für diese wichtigen Abläufe ihre Dienste anbieten.
Unterlässt der Emittent die Weitergabe, treffen ihn Schadenersatzpflichten, die ausdrücklich
geregelt sind.
Da in der Vergangenheit versucht wurde, diese Informationen mit Werbung „anzureichern“
und sich die Zahl der Ad hoc-Mitteilungen dadurch vervielfachte wurde derlei später
gesetzlich untersagt. Nur kurze Absätze von Firmenprofilen werden akzeptiert.