Abmahnvereine

Abmahnvereine können innerhalb des Wettbewerbsrechts juristisch Wettbewerbsverstöße
bekämpfen, indem sie Abmahnungen formulieren. Unterlassungsklagen und einstweilige
Verfügungen sind weitere Möglichkeiten. Sie müssen einen relevanten Teil der jeweiligen
Branche vertreten.

Bei Abmahnvereinen handelt es sich um Zusammenschlüsse, die gezielt Verstöße gegen das
Wettbewerbsrecht abmahnen. Unternehmen oder Interessenverbände bilden die
Mitgliedschaft dieser Organisationen. Sie wollen für einen fairen Wettbewerb sorgen, dazu
formulieren sie zum Beispiel Abmahnungen gegen Rechtsverstöße im E-Commerce. Ein
fehlendes Impressum oder eine irreführende Angabe des Preises können Gründe darstellen.
Neben seriösen Abmahnvereinen agieren unseriöse Organisationen auf dem Markt, die mit
massenhaften Abmahnungen Geld verdienen wollen.

Rechtliche Grundlage der Abmahnvereine
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen räumen mehreren Akteuren das Recht ein, gegen
Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Das gilt nicht nur für direkt betroffene Konkurrenten.
Auch Verbände wie Industrie- und Handelskammern sowie
Verbraucherschutzorganisationen können Abmahnungen versenden.
Zu diesen Berechtigten gehören rechtsfähige Vereine, die sich laut Satzung der Förderung
gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen verschrieben haben. Voraussetzung
ist, dass diese Abmahnvereine einen relevanten Teil der Marktteilnehmer in der jeweiligen
Branche vertreten. Ein Verein mit fünf kleinen Einzelhändlern vor Ort kann beispielsweise
nicht einen großen Onlinehändler abmahnen. In diesem Fall müsste einer der Einzelhändler
konkret betroffen sein und selbst die Abmahnung aussprechen.

Juristische Möglichkeiten
In der Regel verschicken Abmahnvereine eine Abmahnung, in der sie die Abgabe einer
Unterlassungserklärung fordern. Diese Unterlassungserklärung verbinden sie mit einer
Vertragsstrafe. Gibt der Betroffene die Unterlassungserklärung ab und hält sich anschließend
nicht daran, muss er eine erhebliche Vertragsstrafe leisten. Für die Abmahnung fallen Kosten
zwischen 150 und 200 Euro ein. Im Vergleich zu Abmahnungen durch Rechtsanwälte sind
diese Kosten niedrig. Verweigert der Verstoßende die Abgabe der Unterlassungserklärung,
reichen Abmahnvereine eine Unterlassungsklage ein. Das Erwirken einer einstweiligen
Verfügung ist ebenfalls eine Option.

Beispiel Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale fungiert in Deutschland als wichtigster Abmahnverein. Rund 800
Kammern und Verbände sowie circa 1.200 Unternehmen haben sich in ihr
zusammengeschlossen. Diese Organisation versteht sich als Institution zur Selbstkontrolle,
die einen fairen Wettbewerb ohne direkte Staatseingriffe durchsetzen will. Sie berät ihre
Mitglieder ausführlich und vertritt sie juristisch. Zu den Leistungen zählt auch, dass sie ihre
Mitglieder durch Seminare und juristische Fachberatungen vor eigenen Verstößen gegen das
Wettbewerbsrecht schützt.

Abmahnvereine aus Sicht der Abgemahnten
Abgemahnte sollten zwei Aspekte prüfen:
• Ist die Abmahnung inhaltlich korrekt?
• Hat der Abmahnverein einen juristischen Anspruch?
Die Beantwortung beider Fragen kann komplex sein, weswegen viele Betroffene einen
Anwalt einschalten. Beim ersten Punkt interessiert zum Beispiel, ob ein Verstoß vorliegt oder
ob ein vorhandener Verstoß den Wettbewerb gravierend beeinträchtigt. Für Bagatellen
kommen Abmahnungen nicht infrage. Hinsichtlich des zweiten Punkts empfiehlt es sich, die
Mitgliederliste des Abmahnvereins zu prüfen.

Abmahnvereine – Zusammenfassung:
Abmahnung von Wettbewerbsverstößen
• besitzen eine Verbandsklagebefugnis
• Wettbewerbszentrale als Deutschlands größter Abmahnverein