Abmahnung

In einer Abmahnung wird ein Fehlverhalten benannt, ausdrücklich
missbilligt und auf die möglichen Konsequenzen (Kündigung)
hingewiesen. Der Arbeitgeber muss also eindeutig schildern, welches
vertragswidrige Verhalten er nicht duldet und wie das zukünftige
Verhalten erwünscht ist.
Eine Abmahnung darf nur aufgrund eines Verhaltens, also nicht
personen- oder betriebsbedingt ausgesprochen werden. Auch muss
vor jeder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung vorher
mindestens einmal abgemahnt werden!
Die Schriftform ist nicht zwingend, wird in der betrieblichen
Praxis aber aus Beweisgründen angewandt.

Notwendige Inhalte:
► Dokumentation
▪ Die Abmahnung muss den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzungen bzw. sein genau bezeichnetes
Fehlverhalten hinweisen.
► Beanstandung
▪ Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer ernsthaft ermahnen und ihn auffordern, das zuvor
geschilderte Fehlverhalten abzustellen.
► Warnung
▪ Bei wiederholten Pflichtverletzungen bzw. bei wiederholtem Fehlverhalten der Inhalt oder der
Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind.

Erforderlichkeit bei Kündigung:
Abmahnung bei außerordentlicher Kündigung
▪ Bei besonders schweren Pflichtverstößen des Arbeitnehmers (z. B. Diebstahl, Unterschlagung,
Betrug), ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, den Arbeitnehmer weiter im Unternehmen zu
dulden.
Abmahnung bei ordentlicher Kündigung
▪ Grundsätzlich ist vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung die vergebliche Abmahnung
mindestens eines gleichartigen Vergehens notwendig (bei Bagatellverstößen wie z. B. wenige
Minuten zu spätes Erscheinen zur Arbeit, können auch mehrmalige Abmahnungen notwendig sein)

Nicht erforderlich für eine Kündigung:
▪ Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen (Körperverletzung)
▪ Wenn der Arbeitnehmer sich hartnäckig weigert, Pflichtverletzungen abzustellen

Formalien:
► Form
▪ Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erklärt werden.
► Wer darf abmahnen?
Abmahnungsberechtigt sind alle Dienst- und Fachvorgesetzte.
► Zeitliche Geltung
▪ Die Auswirkungen einer Abmahnung sind zeitlich begrenzt. Sie verlieren ihre Androhungsfunktion,
wenn der Arbeitnehmer längere Zeit unbeanstandet weiter arbeitet

Gegenmaßnahmen:
► Anspruch/Klage auf Entfernung aus der Personalakte
▪ Eine unberechtigt ergangene Abmahnung bzw. eine Abmahnung, die ihre Wirkung zeitlich verloren
hat, gehört aus der Personalakte entfernt da sie das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt.
► Beschwerde/Gegendarstellung
▪ Der Arbeitnehmer kann gegen die ergangene Abmahnung Beschwerde beim Betriebsrat einlegen
und hat das Recht auf Gegendarstellung beim Arbeitgeber.